Vertragsbedingungen Ferienlager

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Vertragsbedingungen für Ferienfreizeiten beim Waldfrieden Outdoor Crew e. V. (WOC e.V.)

1. Präambel

Sie haben sich entschlossen, eine Ferienfreizeit zu buchen. Es ist selbstverständlich, dass wir unsere Ferienfreizeiten sorgfältig vorbereiten, denn wir möchten zufriedene Kunden, die uns weiterempfehlen. Die folgenden Bedingungen, die sie mit Ihrer Anmeldung als Bestandteil des Reisevertrages anerkennen, sorgen in beiderseitigem Interesse für klare Verhältnisse.

2. Anmeldung & Vertragsabschluß

Unseren Reisen kann sich grundsätzlich jeder anschließen, sofern für das jeweilige Programm keine Teilnahmebeschränkungen nach dem Alter angegeben sind. Mit der Anmeldung beantragen sie verbindlich den Abschluss eines Reisevertrages. Der Vertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch den Reiseveranstalter zustande, den der Veranstalter dem Kunden mit der Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail, in Papier nur nach Art. 250 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB) übermittelt.Mündliche Absprachen sind unwirksam, solange sie nicht schriftlich bestätigt worden sind.Der Antrag erfolgt durch den Kunden für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht.

3. Zahlungsbedingungen

3.1. Nach Zustellung der Reisebestätigung ist innerhalb von 14 Kalendertagen ab Eingang eine Anzahlung in Höhe von 50 €, proReiseteilnehmer fällig. Die Restzahlung ist bis 40 Kalendertage vor Reisebeginn auf das angegebene Konto fällig. Erfolgt die Anmeldung weniger als 40 Kalendertage vor Reisebeginn, ist der Gesamtbetrag geschlossen zu überweisen. Im Falle einer kurzfristigen Reiseanmeldung kann der Betrag, in Einzelabsprache,in bar beider Anreise /Übergabe des Teilnehmers entrichtet werden. Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine kann eine anderweitige Vergabe des Platzes durch uns erfolgen. In diesem Fall wird die Anzahlung als Bearbeitungsgebühr einbehalten.Zahlungserinnerungen werden mit zusätzlich 5,00 Euro Gebühren belastet.

3.2.Leistet der Kunde die Zahlung nicht entsprechend der vereinbarten Zahlungsfälligkeit, ist der Veranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit den Rücktrittskosten inhaltlich adäquat gemäß Ziffer 6 dieser Bedingungen zu belasten.

4. Leistung Maßgeblich für den Inhalt des Reisevertrages sind allein die Ausschreibung im Prospekt bzw. auf der Internetseite sowie die hierauf Bezug-Nehmenden Angaben in der schriftlichen Reisebestätigung. Die Angaben in den Leistungsbeschreibungen sind für den Veranstalter bindend.In der Regel beinhaltet der Reisepreis die Betreuung, Unterbringung, Verpflegung und Programmgestaltung. Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalten des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind. Falls der Reiseteilnehmer gebuchte Leistungen nicht in Anspruch nimmt oder auf sie verzichtet, ergibt sich hieraus kein Anspruch auf Erstattung des Teils des Reisepreises.

5. Leistungsänderungen

5.1. Der Veranstalter behält sich vor, den Reisepreis nach Vertragsschluss einseitig zu erhöhen, wenn die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar aus einer tatsächlich erst nach Vertragsschluss erfolgten und bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehbaren a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, b) einer Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben ergibt. Der Reisepreis wird in den genannten Fällen in dem Umfang geändert, wie sich die Erhöhung der in a) bis b) genannten Faktoren pro Person auf den Reisepreis auswirkt. Sollte dies der Fall sein, wird der Veranstalter den Kunden umgehend auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichten und hierbeidie Berechnung der Preiserhöhung mitteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie den hier genannten Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Kunden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt. Auf die Verpflichtung des Veranstalterszur Preissenkung nach 5.2 wird ausdrücklich hingewiesen.

5.2. Da 5.1 die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vorsieht, kann der Kunde eine Senkung des Reisepreises verlangen,wenn und soweit sich die in 5.1 unter a) bis b) genannten Faktoren nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Veranstalter führt. Hat der Kunde mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Veranstalter zu erstatten. Der Veranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen und hat dem Kunden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

5.3. Der Veranstalter behält sich vor, nach Vertragsschluss einzelne Vertragsinhalte i. S. d. Umfanges und Drittanbieterkosten der Veranstaltungen als den Reisepreis einseitig zu ändern, wenn die Änderungen unerheblich sind und nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden (z. B. bei Flugzeitenänderungen bis zu4 Stunden, Routenänderungen). Der Veranstalter hat den Kunden hierüber auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail, SMS) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Die Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.

5.4. Erhebliche Vertragsänderungen: Übersteigt die in 5.1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann der Veranstalter sie nicht einseitig vornehmen. Der Veranstalter kann indes dem Kunden eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass er innerhalb einer vom Veranstalter bestimmten Frist, die angemessen sein muss, (1) das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder (2) seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn unterbreitet werden. Kann der Veranstalter die Reise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Vertrages geworden sind, verschaffen, so gilt Satz 2 der Ziffer 5.4 entsprechend, d. h. der Veranstalter kann dem Kunden die entsprechende andere Vertragsänderung anbieten und verlangen, dass der Kunde innerhalb einer vom Veranstalter bestimmten Frist, die angemessen sein muss, (1) das Angebot zur Vertragsänderung annimmt oder (2) seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Angebot zu einer solchen sonstigen Vertragsänderung kann nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden.

5.5. Der Veranstalter kann dem Kunden in seinem Angebot zu einer Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung nach 5.4 wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten, über die der Veranstalter den Kunden nach Art. 250 § 10 EGBGB zu informieren hat.5.6. Nach dem Ablauf einer vom Veranstalter nach 5.4 bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.

6. Rücktritt des Teilnehmers Der Teilnehmer kann jederzeit vor Beginn der Reise zurücktreten. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung (Posteingangsstempel oder Maileingangsdatum). Tritt der Teilnehmer vom Reisevertrag zurück oder tritt er, ohne vom Reisevertrag zurückzutreten, die Reise nicht an, kann der Veranstalter eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen verlangen. Der pauschalisierte Anspruch beträgt pro Person bei Rücktritt von einer Reise:-Rücktritt bis 42 Tage vor Reisebeginn 10% des Reisepreises,-Rücktritt bis 21 Tage vor Reisebeginn 30% des Reisepreises,-Rücktritt bis 14 Tage vor Reisebeginn 50% des Reisepreises,-Rücktritt bis 7 Tage vor Reisebeginn 70% desReisepreises,-Rücktritt bis 1 Tag vor Reisebeginn 90% des Reisepreises,-bei Nichtantritt der Reise 100% des Reisepreises.Bei vorzeitigem Beenden der Reise kann keine Teilrückerstattung erfolgen. Die Nichtzahlung fälliger Beträge ersetzt keineswegs die Rücktrittserklärung.

7. Umbuchung mit Ersatzperson

7.1. Ein Anspruch des Kunden auf Änderungen nach Vertragsabschluss hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des Kunden vorgenommen, kann der Veranstalter bis zu dem bei den Rücktrittskosten(vergl. Ziff. 6)genannten Zeitpunkt der ersten Stornierungsstufe ein Umbuchungsentgelt von 20,-EUR pro Kunde und Änderungsvorgang erheben.

7.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 7 und gleichzeitiger Neuanmeldungdurchgeführt werden.

7.3. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Erfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften der Dritte und der Reisende dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

8. Kündigung und Rücktritt durch den Veranstalter

8.1. Wird eine ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, können wir die Reise bis zu 14 Kalendertagen vor Reisebeginn absagen. Der eingezahlte Reisepreis wird dann in voller Höhe zurückgezahlt, falls der Teilnehmer kein Alternativangebot annimmt. Weitere Ansprüche entstehen nicht.

8.2.Ein Rücktrittsrecht des Veranstalters besteht auch, wenn dieser aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände i. S. Höhere Gewalt an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist. In diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.

8.3. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise und des Programms ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters nachhaltig stört, gegen die ihm mitgeteilten, dem Vertrag zu Grunde liegenden Programmregeln, insbesondere die geltende Hausordnung oder gegen Gesetze, die Guten Sitten (BGB) in grober Weise verstößt oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Bei groben Verstößen (z.B. Straftaten wie vorsätzliche Körperverletzung, Diebstahl, Drogenkonsum, mutwilliger Sachbeschädigung usw.) kann auch ein sofortiger Ausschluss von der Reise in Betracht kommen.

8.4. Im Falle einer Kündigung des Vertrages durch den Veranstalter, obliegen die Organisation der Abreise und der Heimreise dem Teilnehmer bzw. dessen gesetzlichem Vertreter auf dessen Kosten. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge.

9. HaftungWir haften im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl der Leistungsträger und die Richtigkeit der Reisebeschreibung. Ihnen stehen bei Reisemängeln die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu (Abhilfe, Minderung des Reisepreises, Kündigung, Schadensersatz).

10. HaftungsbegrenzungUnsere Haftungfür Schäden, die nicht Körperschäden sind sowie nicht aus unerlaubter Handlung hervorgehen, ist -gleich aus welchem Rechtsgrund -auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reiseteilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch uns herbeigeführt oder wir allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich sind.

11. Haftungsausschluss Der Veranstalter übernimmt keine Haftung bei etwaigen Beschädigungen, Verlust, Diebstahl, Einbruch, Unglücksfällen, evtl. Verkehrsbehinderungen, Verspätungen und mit solchen Fällen verbundenen Terminverschiebungen. Baden und Sonderveranstaltungen (Klettern, Skifahren, Reiten usw.) erfolgen auf eigene Gefahr. Wir haften nicht für evtl. im Katalog angeführte Leistungen und Preise vonFremdleistungen von Drittanbietern wie Disco-, Museums-, Bad-, Stadtbesuche, Eintrittspreise, Ausleihmöglichkeiten und Ausleihgebühren. Der Veranstalter haftet nicht für die Richtigkeit der angegebenen Preise vor Ort, da diese ausschließlich Fremdleistungen von Drittanbietern sind, auf die der Veranstalter keinen Einfluss hat.

12. VersicherungDer Veranstalter hat für die Durchführung der Reise eine entsprechende Haftpflichtversicherung für sich selbst und die mit der Durchführung beauftragten Personenabgeschlossen. In unseren Ausschreibungen ist keine Reisegepäck-, Unfall-und Reiserücktrittskostenversicherung enthalten, wir empfehlen jedochausdrücklichden Abschluss einer Reiseunfall -und Reiserücktrittskostenversicherung.

13. Teilnehmerhaftung im SchadensfallDer Teilnehmer haftet für einen durch ihn während der Reise verschuldeten Schaden. Schadensersatzforderungen des Geschädigtengegen den Reiseteilnehmer werden i.d.R. an den Veranstalter abgetreten, somit haftet der Teilnehmer diesem gegenüber. Eine private Haftpflichtversicherung zur Deckung solcher Schäden ist in jedem Fall empfehlenswert.

14. MitwirkungspflichtJeder Reiseteilnehmer ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, damit der evtl. entstehende Schaden möglichst gering gehalten bzw. die Störung behoben werden kann (Schadensminderungspflicht). Sollte wider Erwarten ein Grund zur Beanstandung durch den Teilnehmer bestehen, muss er sich an Ort und Stelle unverzüglich an unsere Reiseleitung bzw. an die von uns Beauftragten wenden und Abhilfe verlangen. Unterlässt er die Anzeige eines Mangels, stehen ihm keinerlei Ansprüche (vergl. Ziff. 9) zu. Reiseleiter sind nicht befugt, in unserem Namen rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, sind aber ausdrücklich beauftragt, für die Behebung evtl. Mängel Sorge zu tragen.

15. Außergewöhnliche UmständeWird die Reise nach Vertragsabschluß in Folge nicht vorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände (z.B. Krieg, Naturkatastrophen,Streik oder ähnlich schwerwiegende Vorfälle) erheblich erschwert, so können sowohl der Reiseteilnehmer als auch der Veranstalter den Reisevertrag kündigen. Wir werden beiVorliegen eines Absagegrundes die Teilnehmer unverzüglich benachrichtigen und zahlen den Reisepreis zurück, können jedoch für bereits erbrachte Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen(vergl. Ziff 8.4.).

16. Ansprüche aus dem ReisevertragDer Vertragspartner muss Ansprüche aus dem Reisevertrag innerhalb eines Monats (Posteingangsstempel) nach dem vereinbarten Reiserückkehrdatum beim Veranstalter schriftlich geltend machen.

17. DatenschutzDie Erhebungen und Verarbeitungen aller personenbezogenen Daten erfolgen nach den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO). Es werden nur solche persönlichen Daten erhoben und an Partner weitergeleitet, die zur Abwicklung der Reise notwendig sind. Diese und die Veranstaltermitarbeiter sind zur Verschwiegenheit auf das Datengeheimnis verpflichtet.

18. Wichtige Bestimmungen

18.1. DerVertragspartner kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen.

18.2. Für Klagen des Veranstalters gegen den Vertragspartner ist der Wohnsitz des Vertragspartners maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschlussdes Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Veranstalters maßgebend.18.3 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.18.4 Änderungen von Angaben in den Reiseprospekten bleiben ausschließlich dem Waldfrieden Outdoor Crew e.V. vorbehalten. Für Druckfehler und Irrtümer kann keine Haftung übernommen werden.

19. GerichtsstandGerichtstand ist der Sitz des Waldfrieden Outdoor Crew e.V. in der Stadt Suhl.

20. StreitbeilegungsverfahrenGemäß Art.14 Abs.1 ODR-Verordnung informieren wir darüber, dass die europäische Kommission eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereitstellt, welche unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichbar ist. Zudem informieren wir gemäß § 36 VSBG darüber, dass wir nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen.

Stand 18.03.2019, Rev. 1.0

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